Was Kostet mein Recht

Ein Rechtsanwalt muß nicht teuer sein!

Selbstverständlich sind unsere Dienstleistungen nicht kostenlos - dies wäre auch nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erlaubt.
Die Anwaltskanzlei W.J. Frommhold ist jedoch stets bemüht, ihren Mandanten gute Leistungen zu einem adäquaten Honorar anzubieten.
Natürlich hat Qualität ihren Preis, doch bedeutet dies nicht, dass gute anwaltliche Beratung unerschwinglich wäre.
Die Berechnung der Kosten hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren handelt.

Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist für uns die offene Ansprache der zu erwartenden Kosten eine Selbstverständlichkeit. Wir geben Ihnen auf Wunsch gerne vorab einen Überblick über Kosten und Risiken. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.
Bedenken Sie auch immer, dass die Rechtsanwaltsgebühren Betriebsausgaben sein oder bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) festgestellt, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein können und mit Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. VI R 23/10), dass Aufwendungen für einen arbeitsgerichtlichen Vergleich Werbungskosten sein können - fragen Sie Ihren Steuerberater.

Gerichtliche Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren sind Rechtsanwälte verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Dabei ist für die Höhe der Gebühren maßgeblich, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Mandanten hat (sog. Streitwert).

Unter Eingabe des Streitwertes können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten hier berechnen lassen.

Erstberatung und außergerichtliche Beratung

Bei außergerichtlichen Angelegenheiten stehen verschiedene Modelle zur Verfügung. Auch hier gibt es gesetzliche Regelungen, insbesondere bei einer außergerichtlichen Vertretung.

Allerdings sind seit dem 1. Juli 2006 die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung (z. B. Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars) mit ihren Auftraggebern zu treffen.

Im Einzelfall kann es auch bei einer außergerichtlichen Vertretung für beide Seiten wirtschaftlich sinnvoller sein, eine Abrechnung durch Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Gerne besprechen wir mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten, bevor für Sie Kosten entstehen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen und der Versicherungsfall eingetreten ist, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage.
Wir können jedoch nicht garantieren, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für alle anfallenden Kosten aufkommt. So muss z. B. ein vereinbarter Selbstbehalt pro Rechtsschutzfall von Ihnen getragen werden. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen wir Ihnen nach Abschluß der Sache die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Auch bei sonstigen Zahlungsdifferenzen mit der Versicherung müssen wir uns an Sie als unseren Auftraggeber halten.

Beratungs-bzw. Prozesskostenhilfe

Im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, so dass die Durchsetzung Ihres Rechts nicht an der Kostenhürde scheitern muß.

Nähere Informationen dazu finden unter Rubrik Formulare.